Satzung des Vereins
Satzung
1a Die 'Great Britain and Commonwealth Philatelic Society (Switzerland)', hiernach GB&CWPS oder Verein genannt, ist eine Vereinigung nach Artikel 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches ('ZGB').
1b Der Vorstand bestimmt den Sitz des Vereins in der Schweiz.
1c Die Lebenszeit der GB&CWPS ist unbegrenzt.
2a Die GB&CWPS kann sich anderen nationalen oder internationalen philatelistischen Verbänden anschließen, wenn die Jahreshauptversammlung (JHV) dies für erforderlich hält.
2b Der Vorstand ist ermächtigt, mit befreundeten Vereinen eine Zusammenarbeit einzugehen, die mit dem Vereinszweck vereinbar ist, sofern dadurch der Verein finanziell nicht verpflichtet wird. Wird der Verein dadurch aber finanziell verpflichtet, ist in jedem Fall die Zusammenarbeit durch die Jahreshauptversammlung zu genehmigen.
Ziele und Tätigkeiten
3 Die Ziele und Tätigkeiten der GB&CWPS sind:
3a Unter den Mitgliedern Interesse an allen philatelistischen und vorphilatelistischen Teilgebieten, die das Sammelgebiet Großbritannien und das Commonwealth betreffen, zu wecken und zu verbreiten.
3b Dies geschieht durch Vorträge, Vorführungen, Studienkreise, Tausch sowie Tätigkeiten, die es den Mitgliedern ermöglichen, philatelistisches Material unter vorteilhaften Bedingungen zu erwerben oder abzugeben.
3c Für ihre Mitglieder unterhält sie zu diesem Zweck einen Rundsendedienst und/oder einen Webshop, führt Ausbietungen (einschließlich Fernausbietungen) von philatelistischem Material durch oder veranstaltet andere Verkaufsaktionen von Mitgliederinteresse.
3d Sie unterhält eine Bibliothek.
3e Sie veröffentlicht in loser Folge Publikationen in der Broschürenreihe.
3f Sie kann einen Neuheitendienst führen.
3g Sie veröffentlicht regelmäßig eine Zeitschrift, 'CONTACT'.
4 Mitglieder befreundeter Vereine, mit denen der Verein eine Zusammenarbeit gemäß Artikel 2b abgeschlossen hat, können die unter Artikel 3b bis Artikel 3f genannten Dienstleistungen beziehen, sofern sie eine entsprechende Gebühr entrichten.
Zusammensetzung des Vereins
5 Die GB&CWPS besteht aus:
-A der Mitgliedschaft
-B der Jahreshauptversammlung (JHV)
-C dem Vorstand
-D dem / den Rechnungsprüfer(n) deren Funktionen und Pflichten hiernach dargelegt sind.
A Die Mitgliedschaft
6 Aufnahmeberechtigung und Kategorien:
6a Mitgliedschaft in der GB&CWPS ist offen für alle Personen, die sich willens erklären, die Ziele und Tätigkeiten des Vereins zu unterstützen.
6b In der Regel werden Neuaufnahmen von einem oder mehreren Mitgliedern mit gutem Leumund vorgeschlagen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder und die entsprechende Mitgliederkategorie entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Jahreshauptversammlung.
7 Die Mitgliederkategorien der GB&CWPS sind:
-A Mitglieder
-B Gründungsmitglieder
-C Ehrenmitglieder
-D jugendliche Mitglieder.
Pflichten der Mitglieder
8 Wenn nicht anders vermerkt, zahlen die Mitglieder einen Jahresbeitrag an den Verein, der von der JHV festgesetzt wird.
8a Gründungsmitglieder sind alle Personen, deren Anschriften auf der Versandliste des Vereins vom 15. September 1978 erscheinen und die ihren Beitrag bis zum 31. Oktober 1978 entrichteten.
8b Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit. Ehrenmitgliedschaft kann von jedem Mitglied, unterstützt durch ein anderes Mitglied, vorgeschlagen werden in Anerkennung von Diensten für den Verein oder für erworbene Anerkennung als hervorragender Philatelist - unter der Voraussetzung, dass der / die Vorgeschlagene die Nominierung annimmt. Die Nominierung muss schriftlich dem Vorstand eingereicht und von der JHV genehmigt werden.
8c Jugendliche Mitglieder zahlen 50 % des normalen Beitrages. Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres. Nachher treten sie automatisch zu den Mitgliedern über. Mitglieder, die sich noch in einem Ausbildungsverhältnis befinden und das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, zahlen den halben Beitragssatz.
Kündigung der Mitgliedschaft
9 Jedes Mitglied kann seine / ihre Mitgliedschaft kündigen.
9a Ein Austritt ist nur per Ende des Vereinsjahres möglich und muss dem Vorstand spätestens drei Monate im Voraus schriftlich angezeigt werden.
9b Jedes Mitglied, dessen Benehmen, nach Auffassung des Vorstands, die Satzung oder gültigen Vorschriften für Dienstleistungen des Vereins verletzt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann vom Vorstand zur Kündigung aufgefordert werden unter der Voraussetzung, dass dem besagten Mitglied hinreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten wurde. Der Vorstand ist berechtigt, die Kündigung notfalls durchzusetzen.
Mitgliederbeitrag
10a Die Jahresbeiträge für Mitglieder werden jedes Jahr von der JHV festgelegt für das laufende Kalenderjahr. Sie sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.
10b Nach dem 30. Juni eines Jahres aufgenommene Mitglieder bezahlen 50 % des Beitrages des Eintrittsjahres.
10c Kündigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres, so besteht die Pflicht zur Zahlung des vollen Beitrages bis zum Jahresende.
11 Nichtzahlung des Jahresbeitrags und weiterer Forderungen über mehr als sechs Monate wird als Verletzung der Satzung angesehen und kann zum Ausschluss führen. Die Einforderung kann auf dem Rechtswege durchgesetzt werden.
B Jahreshauptversammlung (JHV)
12 Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ der GB&CWPS.
13 In der Regel wird die Jahreshauptversammlung im zweiten Halbjahr eines jeden Jahres abgehalten. Es werden die folgenden Punkte behandelt:
13a
1 Unterbreitung und Genehmigung des Protokolls der JHV vom Vorjahr
2 Bericht des Vorsitzenden
3 Berichte der Vorstandsmitglieder zu den verschiedenen Dienstleistungen der GB&CWPS
4 Wahl von Vorsitzendem und Vorstand alle zwei Jahre
5 Ernennung des / der Rechnungsprüfer(s)
6 Behandlung von ordnungsgemäß angemeldeten Geschäften
7 Festlegung der Mitgliedsbeiträge des Folgejahres
8 Genehmigung des Voranschlages des Folgejahres
9 Sonstiges
13b Alle Mitgliederkategorien (wie in Artikel 6) sind auf der JHV wie folgt wahlberechtigt:
- wenn anwesend, und wenn sie die Anwesenheitsliste abgezeichnet haben
- durch Einreichen einer ausgefüllten und unterzeichneten Stimmvollmacht, die sie zusammen mit der Benachrichtigung zur Einberufung der JHV erhalten und rechtzeitig an den Sekretär eingereicht haben. Die JHV trifft ihre Entscheidungen mit einem Quorum von mindestens 10 % aller Mitglieder entweder anwesend oder durch Stimmvollmacht vertreten. Mit Ausnahme der Vorbehalte in Artikel 19d und 20c werden die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.
13c Falls zwischen der Publikation der Traktandenliste und der Durchführung der Jahreshauptversammlung (JHV) oder der Außerordentlichen Hauptversammlung (AHV) neue Fakten aufgetreten sind, kann die Verschiebung eines Geschäftes gemäß Artikel 13a, Ziffer 6, verlangt werden.
13d Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Bedarf fällt der Wahlleiter den Stichentscheid.
14 Eine Außerordentliche Hauptversammlung (AHV) kann jederzeit durch den Vorstand eingerufen werden unter hinreichend vorzeitiger Benachrichtigung. Gleichfalls können nach Artikel 64 ZGB die Mitglieder eine AHV verlangen. Die Bestimmungen über Wahlrecht und Quorum einer JHV treffen ebenso für eine AHV zu.
15 Bei jeder JHV oder AHV wird unter den Anwesenden ein Wahlleiter gewählt zur Durchführung der Wahlen.
C Der Vorstand
16a Zusammensetzung: Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern zusammen, inklusive Präsident und Kassier. Wenigstens ein Mitglied soll in der Schweiz wohnhaft sein. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand ist ermächtigt, für spezielle Aufgaben Verantwortliche zu bezeichnen - entweder aus seinen eigenen Reihen oder aus den Mitgliedern.
16b Aufgaben und Kompetenzen: Der Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte verantwortlich. Er tritt bei Bedarf auf Aufruf des Vorsitzenden zusammen.
Er setzt die Gebühren für Mitglieder befreundeter Vereine gemäß Artikel 4 fest. Er trifft alle nötigen Entscheidungen, deren damit verbundenen Ausgaben EUR 500.–– pro Geschäft nicht übersteigen innerhalb eines Ausgabenrahmens, der ein Viertel des Vereinsvermögens pro Geschäftsjahr nicht übersteigt. Höhere Ausgaben sind durch die JHV genehmigen zu lassen. Die Festsetzung des Wechselkurses des Schweizer Franken zum EURO bei Bedarf auch innerhalb des Jahres liegt in der Kompetenz des Vorstandes und wird in CONTACT publiziert.
16c Vorschriften über die Arbeitsweise:
Der Vorstand gibt sich seine eigenen Vorschriften für seine Arbeitsweise.
Verwaltung und Finanzen
17a Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
17b Die Einnahmen der GB&CWPS bestehen aus:
- jährlichen Mitgliedsbeiträgen
- Einnahmen vom Rundsendedienst, Webshop, Ausbietungen und anderen Einnahmen aus Vereinstätigkeiten
- Kapitalzinsen
- Geschenken und Übereignungen
- Gebühren und anderen Einnahmen
17c Doppelte Unterschrift ist für jede Art von Geschäft nötig, das den Verein bindet; unterschriftsberechtigt sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister unter sich oder mit einem anderen Vorstandsmitglied. Bei Anweisungen oder Einzahlungen für den Verein zeichnet der Schatzmeister allein. Gleiches gilt für den Rundsendedienstleiter bzw. für den Verantwortlichen des Webshops und die von ihnen verwalteten Konten.
17d Rechnungsprüfung: Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Schließung seiner Konten per 31. Dezember jedes Jahres. Er übergibt sie dann dem / den Rechnungsprüfer(n) zur Prüfung. Gleiches gilt für den Rundsendeleiter und den Leiter des Webshops, die ihre Konten zur Prüfung vorlegen.
D Der/die Rechnungsprüfer
18 Die Rechnungsprüfer überprüfen die Vereinsfinanzen und berichten darüber an die JHV. Die Rechnungsprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstands. Sie werden von der JHV jeweils für ein Jahr ernannt. Wenn nicht anders verlangt, wird damit automatisch die Ernennung verlängert. Die Rechnungsprüfer haben zu jeder Zeit das Recht Konten zu überprüfen.
E Haftung
19a Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
19b Der maximale Mitgliederbeitrag wird auf EUR 50.00 festgesetzt. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils von der Jahreshauptversammlung bestimmt.
Verschiedenes
20 Die Vertretung des Vereins gegenüber außenstehenden Körperschaften, Vereinen usw. geschieht durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder ein Vorstandsmitglied, das vom Vorstand hierzu bevollmächtigt wurde.
21a Die alleinige Verantwortung für die Änderung oder Ergänzung der Satzung liegt bei der JHV oder einer AHV, die den gleichen Regeln für ihr Vorgehen unterliegt.
21b Die Vorschriften für den Rundsendedienst und die Vorschriften für den Webshop werden vom Vorstand erlassen.
21c Jeder Änderungsvorschlag muss vom Vorstand allen Mitgliedern mindestens acht Wochen vor der JHV zur Kenntnis gebracht werden, bei der eine Entscheidung zur Sache ansteht. Alle Bemerkungen oder Einwände dazu müssen schriftlich an den Vorsitzenden mindestens zehn Tage vor Beginn der JHV eingereicht werden. Der Vorsitzende ist verpflichtet, alle berechtigten Kommentare oder Einwände den Versammlungsteilnehmern zur Kenntnis zu bringen.
21d Änderungen oder Ergänzungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Versammlungsteilnehmer und der mit einer Vollmacht vertretenen Mitglieder.
Auflösung des Vereins
22a Der Entschluss zur Auflösung der GB&CWPS kann nur von einer JHV oder einer AHV gefasst werden. Ein Vorschlag zur Auflösung des Vereins muss schriftlich vom Vorstand mindestens zwölf Wochen vor der Versammlung allen Mitgliedern mitgeteilt werden, auf der dieser Vorschlag geprüft werden soll.
22b Die JHV oder AHV, der die Entscheidung über die Vereinsauflösung obliegt, muss ebenfalls über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheiden.
22c Die Entscheidung zur Auflösung der GB&CWPS erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Versammlungsteilnehmer.
Inkrafttreten
23 Die geänderte Satzung ersetzt diejenige vom 30. September 2006 und tritt in Kraft mit sofortiger Wirkung, wie auf der JHV vom 12. September 2010 in Potsdam-Golm (Deutschland) beschlossen.
Sitz des Vereins
Mit Beschluss des Vorstandes vom 14. August 1999 ist der Sitz des Vereins Huttwil (Schweiz).
Auszug aus dem 'Schweizerischen Zivilgesetzbuch'
Auszug aus dem 'Schweizerischen Zivilgesetzbuch'
Extract from the 'Swiss Civil Code':
(Ausgabe 26. Februar 2002 – Edition of 26 February 2002)
Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Vereine
A
Gründung
60 1
Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuen ersichtlich ist.
2
Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
61 1
Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
2
Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet.
3
Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen.
62
Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.
63 1
Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
2
Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.
B
Organisation
64 1
Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
2
Sie wird vom Vorstand einberufen.
3
Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
65 1
Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
2
Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
3
Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
66 1
Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
2
Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.
67 1
Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
2
Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
3
Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.
68
Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine anderseits.
69
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
C
Mitgliedschaft
70 1
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2
Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3
Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
71 1
Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Statuten festgesetzt.
2
Solange es an einer solchen Festsetzung fehlt, haben die Mitglieder die zur Verfolgung des Vereinszweckes und zur Deckung der Vereinsschulden nötigen Beiträge zu gleichen Teilen zu leisten.
72 1
Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2
Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
3
Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
73 1
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
2
Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
74
Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.
75
Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten.
D
Auflösung
76
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.
77
Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
78
Die Auflösung erfolgt durch den Richter auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist. 79
Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder der Richter dem Registerführer die Auflösung behufs Löschung des Eintrages mitzuteilen.
Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c210.html